AGB

1. Allgemeine Geschäftsbedingungen Besteller und Lieferer vereinbaren die Geltung der nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen für das vorliegende Geschäft und alle nachfolgenden Geschäfte, bis die Geltung einvernehmlich aufgehoben wird. Bei zukünftigen Geschäften braucht auf die Geltung nicht ausdrücklich hingewiesen zu werden.

2. Vertragsinhalt Maßgeblich für Inhalt und Umfang des Vertrages ist unter Berücksichtigung nachfolgender Bestimmungen ausschließlich die Auftragsbestätigung des Lieferers, sofern der Besteller dieser nicht unverzüglich widerspricht. Telefonische oder mündliche Ergänzungen oder Abänderungen werden erst mit schriftlicher Bestätigung durch den Lieferer wirksam.

3. Angebote Angebote des Lieferers sind freibleibend. Mündliche Angebote und Kostenvoranschläge des Lieferers sind unverbindlich. Der Zwischenverkauf bei Gegenständen und/oder  Dienstleistungen bleibt  bis zur endgültigen Reservierung vorbehalten. Die endgültige Reservierung erfolgt bei unwiderruflichem Eingang der Anzahlung oder Bankbürgschaft bzw. eines vom Lieferer akzeptierbaren Akkreditivs (letter of credit). Die Dauer der Reservierung bestimmt sich, wenn nicht anders vereinbart, nach dem vereinbarten Liefertermin.

4. Nebenkosten Vom Lieferer angegebene Preise verstehen sich netto. Verpackung, Fracht, Zölle, gesetzliche Mehrwertsteuer und sonstige Nebenkosten sind zusätzlich zu vergüten.  5. Besteller und Rechnungsadressat Der Besteller haftet für die Verpflichtungen aus dem Vertrag auch dann, wenn die Rechnung auf seine Veranlassung auf einen Dritten ausgestellt wird. Mehrere Besteller haften als Gesamtschuldner. Sie bevollmächtigen sich gegenseitig zur Abgabe und Empfangnahme von Erklärungen.

6. Lieferung/ Leistung Dem Besteller ist bekannt, dass der Kaufgegenstand und/oder die Dienstleistung vom Lieferer erworben werden muß. Gelingt dies dem Lieferer aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen nicht, so kann jede Vertragspartei durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag/Dienstleistungsvertrag zurücktreten. Irgendwelche Ansprüche stehen den Parteien in diesem Falle gegeneinander nicht zu. Die Lieferung erfolgt – auch bei Auslieferung durch eigene Fahrzeuge des Lieferers – stets ab Standort Knetzgau oder dem Sitz bzw. Lager der Lieferfirmen, sofern nicht anders vereinbart auf Rechnung und Gefahr des Bestellers, auch wenn frachtfreie Lieferung besonders vereinbart sein sollte. Bei vereinbarter Zufuhr versteht sich auch diese bis zu der mit dem Lieferfahrzeug erreichbaren nächsten Stelle. Für den Weitertransport hat der Besteller zu sorgen. Die Lieferung der Dienstleistung erfolgt stets ab Standort Knetzgau.

7. Lieferfristen/ Leistungsfristen Lieferfristen sind nur dann nicht unverbindlich, wenn dies im Einzelfall ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Jede Änderung des Auftrages nach Bestätigung lässt – soweit nicht anders vereinbart – vereinbarte Fristen und Termine hinfällig werden. Der Eintritt höherer Gewalt, wozu auch Arbeitsausstände, behördliches Einschreiten oder sonstige außerhalb der Einflusssphäre des Lieferers liegende Gründe zählen, berechtigt den Lieferer, nach seiner Wahl Lieferfristen entsprechend zu verlängern oder ohne Verpflichtung zur Entschädigungsleistung vom Vertrag zurückzutreten. Leistungsstörungsansprüche kann der Besteller nur geltend machen, wenn der Lieferer seinen Verpflichtungen trotz schriftlicher Nachfristsetzung von mindestens 4 Wochen ab Zugang nicht oder nicht vollständig nachkommt. Solange sich der Besteller mit den ihm obliegenden Pflichten, insbesondere Zahlungspflichten, in Rückstand oder Verzug befindet, sind alle Lieferfristen gehemmt. Lieferfristen bei der Dienstleistung sind nach schriftlicher Vereinbarung bindend, ausgenommen sind der Eintritt höherer Gewalt, behördliches Einschreiten oder sonstige außerhalb der Einflusssphäre des Lieferers liegende Gründe.

8. Abnahme Der Besteller ist verpflichtet, den Kaufgegenstand bei Anlieferung abzunehmen und dem Lieferer die Übernahme schriftlich zu bestätigen. Bleibt der Besteller mit der Übernahme des Kaufgegenstandes länger als 14 Tage ab Bereitstellungstermin im Rückstand, ist der Lieferer berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Verlangt der Lieferer Schadensersatz, so beträgt dieser 15% des Kaufpreises. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Lieferer einen höheren oder der Besteller einen geringeren Schaden nachweist. Die Anzahlung verbleibt solange beim Lieferer, bis ein neuer Besteller gefunden ist. Der Besteller ist verpflichtet, die Dienstleistung am vereinbarten Termin abzunehmen und die Durchführung der Dienstleistung nicht vorsätzlich zu behindern und diese nach erfolgter Beendigung schriftlich zu bestätigen.  Wird die Annahme der Dienstleistung verweigert, oder durch den Besteller vorsätzlich behindert, trägt der Besteller die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Kosten des Lieferers. Weitere Schadensersatzansprüche des Lieferers bleiben von dieser Regelung unangetastet.

9. Haftungsbeschränkung Die Haftung des Lieferers bei Gegenständen und Dienstleistungen wird in jedem Falle auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

10. Teilerfüllung Der Besteller ist verpflichtet, auch Teillieferungen und Teilleistungen anzunehmen und zu bezahlen. Die Bezahlung von Teilleistungen darf nur dann unterbleiben, wenn der Besteller nachweist, dass die Teilleistung für ihn unverwendbar ist.

11. Zahlung Bei Vertragsabschluß hat der Besteller eine Anzahlung von 50% des Kaufpreises – soweit nicht anders vereinbart  – zu erbringen. Die restlichen Zahlungen sind – soweit nicht anders vereinbart – jeweils anteilig bei Leistungserbringung zu leisten. Kommt der Besteller mit Zahlungen in Verzug oder tritt in den Vermögensverhältnissen des Bestellers eine wesentliche Verschlechterung ein, worunter insbesondere die Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens oder die Ablehnung der Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse oder die Stellung eines Antrages auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung über das Vermögen des Bestellers zählen, so ist der Lieferer berechtigt, unabhängig von vereinbarten Zahlungszeitpunkten und Stundungen die ihm aus dem abgeschlossenen Vertrag zustehende Gesamtforderung sofort zu verlangen. Der Lieferer ist berechtigt, vom Zeitpunkt der Fälligkeit an für alle seine Forderungen Fälligkeitszinsen in Höhe von 6% über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz, mindestens jedoch 9% zu fordern. Gerät der Besteller mit Zahlungen in Verzug, so ist der Lieferer berechtigt, vom Vertrag insoweit zurückzutreten, als dieser von ihm noch nicht erfüllt ist und als pauschalen Schadensersatz 20% des Auftragsvolumens zu verlangen, soweit der Besteller nicht nachweist, dass ein geringerer Schaden entstanden sei. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Lieferers bleiben unberührt. Der Besteller ist zu einer Aufrechnung nur dann berechtigt, wenn die Aufrechnungsforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Besteller nicht geltend machen. Bei Dienstleistungen behalten wir uns zusätzlich das Recht vor, bei nicht rechtzeitig vertragsgemäßer Bezahlung, die Ausführung der Leistungen nicht zu beginnen und/oder abzubrechen bzw. bei Ausfall einer Bezahlung die Leistungsausführung zu beenden.

12. Eigentumsvorbehalt Vom Lieferer gelieferte Waren bleiben – auch dann, wenn Sie vom Besteller bezahlt wurden – bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche des Lieferers aus dem vorliegenden und anderen Rechtsverhältnissen in seinem Eigentum. Werden unter Eigentumsvorbehalt stehende Waren an Dritte weitergegeben,  so hat der Besteller sich gegenüber den Dritten das Eigentum daran vorzubehalten. Er tritt schon jetzt im Voraus die ihm aus der Weitergabe gegen Dritte zustehenden Forderungen an den Lieferer ab. Die Rechte aus der Abtretung kann der Lieferer dann geltend machen, wenn der Besteller ihm gegenüber mit Verpflichtungen in Rückstand gerät. Der Lieferer hat die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware insoweit freizugeben, als die Aufrechterhaltung des Eigentumsvorbehalts zu seiner Sicherung nicht mehr erforderlich ist. Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, so ist der Lieferer berechtigt, sich – auch eigenmächtig – in den Besitz der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zu setzen.

13. Gewährleistung Gebrauchte Maschinen werden nur ohne Gewähr für anhaftende Mängel geliefert. Zubehörteile werden nur, soweit sie verbunden sind und ihre Zugehörigkeit bestätigt wurde, mitgeliefert. Die Ware wird in dem Zustand verkauft, in dem sie sich bei Vertragsabschluß befindet. Der Käufer hat das Recht, die Ware vor Vertragsabschluß zu besichtigen und zu prüfen. Macht er von diesem Recht, gleich aus welchem Grund, teilweise oder gar nicht Gebrauch, so erkennt der den Zustand der Ware unbesehen an. Spätere Einwände wegen der Beschaffenheit der Ware sind deshalb ausgeschlossen. Angaben über Maschinen, Leistungen, Inhalte, Baujahr und Abmessungen sowie vorherige Verhältnisse sind nur annähernd und unverbindlich. Die Haftung für zugesicherte Eigenschaften bleibt unberührt.

14. Zusatzbedingungen für Montagearbeiten Zu den Montagekosten zählen auch die Kosten der An- und Abfahrt des Montagepersonals inklusive Werkzeug sowie eventuelle notwendige Unterbringungs- und Verpflegungskosten. Bei mehrtägigen Arbeiten sind dem Lieferanten zur Unterbringung seiner Materialien und Geräte ein abschließbarer Raum zur Verfügung zu stellen, sowie entsprechende Sozialräume für die Mitarbeiter des Lieferers. Zusätzliche Vereinbarungen und Leistungen, welche während der Durchführung der Arbeiten auftreten, sind grundsätzlich mit der Geschäftsführung zu klären.

15. Salvatoresche Klausel Alle den Vertrag betreffenden Vereinbarungen zwischen Lieferer und Besteller bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform, soweit nicht kraft Gesetzes notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist. Das gilt auch für einen etwaigen Verzicht auf das Erfordernis der Schriftform. Sollten sich einzelne Geschäftsbedingungen als unwirksam oder ungültig erweisen, so bleiben die übrigen trotzdem wirksam und gültig. Die ungültige Bestimmung ist von den Parteien so zu ergänzen oder umzudeuten, dass der mit ihr beabsichtigte wirtschaftliche Zweck erreicht wird. Entsprechend ist zu verfahren, wenn sich bei Durchführung der Bedingungen eine ergänzungsbedürftige Lücke ergibt. Für alle gegenseitigen Ansprüche aus diesem Vertrag und im Zusammenhang mit ihm gilt – auch bei Lieferungen ins Ausland – deutsches Recht. Als Gerichtsstand und Erfüllungsort wird – soweit zulässig – Bamberg vereinbart.

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